INFOS zu unsere Vorsichtsmaßnahme, aufgrund von COVID - 19!

Liebe Teilnehmer/innen & Besucher/innen

Ab Montag, dem 02.11.2020 haben wir unsere Standorte vor Ort geschlossen.

Inhalt:
1. Persönliche Hygiene
2. Raumhygiene
3. Hygiene im Sanitärbereich
4. Wegführung
5. Meldepflicht
6. Maskenpflicht

  1. Allgemeines
  2. Kursablauf (Generell gilt)
  3. Auszüge

    Auszug aus der Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14 September 2020

VORBEMERKUNG:
In dem Corona – Hygieneplan, werden die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Kursteilnehmer und allen weiteren Beteiligten beizutragen.
Der vorliegende Corona – Hygieneplan dient somit sowohl Tanzlehrer/innen bzw. Kursleiter/innen als auch Tanzschülerinnen und Tanzschülern (Teilnehmer) als Grundlage zu einem reibungslosen Unterricht.

Die Tanzlehrer gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass alle die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der SUN & MOON Academy, sowie alle weiteren dort arbeitenden Personen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten. Über die Hygiene-Maßnahmen sind das Personal, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer inklusive ihrer Begleitung zu unterrichten.

Maximale Teilnehmeranzahlen:
Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens zehn Personen (einschließlich der Kursleiterin oder des Kursleiters)

 

  1. PERSÖNLICHE HYGIENE:

Das Corona Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Außerdem auch in Form von Aerosolen übertragbar. Aerosole sind Gemische aus festen Schwebeteilchen, u.a. dem Virus, und einem Gas, wie es beispielsweise beim Ausatmen entsteht.

Wichtigste Maßnahmen zur persönlichen Hygiene:

  • Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
  • Mindestens 1,50 m Abstand halten
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhaute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Gründliche Händehygiene (z.B. nach dem Nase putzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; vor und nach dem Essen; nach dem Toiletten-Gang) durch:
  1. Händewaschen mit Seife für 20–30 Sekunden. Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion der Mikroorganismen. Viel wichtiger sind die Dauer des Händewaschens und das Maß der Reibung beim Einseifen der Hände (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/) oder
  2. Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. den Ellenbogen nutzen.
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
  • Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine textile Barriere (Mund-Nasen- Bedeckung MNB, Community Maske oder Behelfsmaske) tragen. Damit können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird.
  • Bei Verdacht einer infektiösen Erkrankung eines Teilnehmers/ in kann die Teilnahme durch die Ausführenden verweigert werden. Bitte kommt nur, wenn ihr wirklich gesund seid!!!
  1. RAUMHYGIENE:

Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Unterricht (wenn möglich) ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden. (Diesen bitte auch beim Bezahlen und Fragen stellen beachten.)

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird, es wird mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorgenommen. Ergänzend dazu gilt: Generell nimmt die Infektiösität von Corona Viren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.

In den Räumlichkeiten der SUN & MOON Academy steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen. Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend. Folgende Areale werden besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:

  • Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffen) sowie der Umgriff der Türen, Treppen- & Handläufe,
  • Lichtschalter,
  • Tische, Stühle und sonstige Flächen.
  • Matten
  • Zubehör vom Kindertanzen, Kanga- Kurse & Zauberkurse
  1. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH:

In unserer Einrichtung in Griesheim wird unser Sanitärbereich durch das Fitnessstudio MyGym zur Verfügung gestellt.
Ansonsten werden in allen Toilettenräumen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorhanden. Damit sich nicht zu viele zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, wird der Zugang limitiert. Am Eingang der Toiletten wird, durch gut sichtbaren Aushang, darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur eine Person aufhalten darf.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden werden täglich gereinigt.

  1. WEGEFÜHRUNG:

Das Betreten und Verlassen der Einrichtung SUN & MOON Academy erfolgt durch die ausgeschriebenen Eingänge.  Die Teilnehmer kommen bitte schon in entsprechender Kleidung und können sich direkt im Saal ihren Tanzplatz / Kursplatz aussuchen. Nach dem Unterricht verlassen die Teilnehmer zügig, unter Wahrung des entsprechenden Abstandes, die Räumlichkeiten über den gekennzeichneten Weg.

Für Begleitpersonen besteht die Möglichkeit im Aula Bereich vom Fitnessstudio MY GYM Platz zu nehmen (unter Beachtung deren Hygiene – Konzept)!

Die Garderobe ist vorrübergehend gesperrt.

Persönliche Dinge müssen mit in den jeweiligen Kursraum genommen werden. Die SUN & MOON Academy haftet für keinen Verlust der Gegenstände.  

  1. MELDEPFLICHT

Aufgrund der Corona Virus-Meldepflichtverordnung des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung, als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen, in der SUN & MOON Academy dem Gesundheitsamt zu melden.
Durch Anmeldung über die Seite „Youcanbookme“ sind alle personenbezogenen Angaben als Pflichtangaben zu machen. Hierdurch erhalten wir Tag genau die Teilnehmerliste und können sie im Verdachts- oder Infektionsfall an das Gesundheitsamt Friedrichshain- Kreuzberg weiterleiten.

  1. MASKENPFLICHT

Es besteht grundsätzlich Tragepflicht von Mund- Nasen- Bedeckungen. Diese dürfen ausschließlich im Tanzbereich abgenommen werden.

Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss aus den Kursen führen.

  1. ALLGEMEINES

Der vorliegende „Corona – Hygieneplan“ für die SUN & MOON Academy wird auf Anfrage dem zuständigen Gesundheitsamt zur Kenntnis gegeben.

  1. KURSAUBLAUF (GENERELL GILT)
  • Mit dem Betreten der Einrichtung der SUN & MOON Academy erklärt sich jede Person damit einverstanden, diese Regelungen und deren Umsetzungen zu akzeptieren.
  • Außerdem weißt die SUN & MOON Academy daraufhin, dass die Regelung für alle ihre Bereiche, ob Tanzschule, Zauberschule, Events & Kanga gültig ist.
  • Ihr müsst euch vorher zum Kurs anmelden.
  • Bitte kommt nur gesund zum Unterricht. Fallen uns Symptome auf, müssen wir evtl. die Teilnehmer leider nach Hause schicken.
  • Seid rücksichtsvoll miteinander, wir wollen alle nur eins: Tanzen & Spaß haben.
  • Haltet euch an die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln.
    • Beim Betreten, Verlassen und Ortwechseln innerhalb der Tanzschule (z.B. zur Toilette) immer eine Mund  – Nasen – Bedeckung tragen.
  • Wir sind verpflichtet eure Anwesenheit zu dokumentieren und ggf. die Anwesenheitslisten inkl. einer Kontaktmöglichkeit an das Gesundheitsamt heraus zu geben.
  • -Zwischen den Kursen sind 15 min Zeit. Bitte helft uns mit Pünktlichkeit alles so reibungslos wie möglich zu halten.

 

  1. AUSZUG aus der Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28.5.20
  • 2 Einhaltung von Hygieneregeln

(1) Für die in Teil 2 bis 5 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregeln die nachfolgenden Mindestanforderungen:

die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen,

Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt,

Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten,

es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, mit Ausnahme des in § 1 Satz 3 genannten Personenkreises, und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen,

zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird ein geeignetes Konzept erarbeitet und umgesetzt,

Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht,

in Innenräumen wird für eine ausreichende Belüftung gesorgt und

für die in Teil 2 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden; diese Pflicht gilt nicht für den Einzelhandel im Sinne von § 6a und Angebote nach § 5 Absatz 6 bis 9, 14 und 15.

§ 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln
(13) Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden:

die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,

regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,

Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),

ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,

die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,

in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,

Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen

Was ist wieder erlaubt, was nicht?

Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

Stand: 14.09.2020

AUSZUG:

Tanzschulen sind keine Tanzlokale im Sinne der Verordnung. Der Tanzunterricht ist jedoch von Tanzveranstaltungen (z. B. Tanzpartys in Tanzschulen) abzugrenzen. Diese sind grundsätzlich verboten. Auch beim Tanzen in der Tanzschule sollte der Kontakt zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, möglichst minimiert werden. Es ist jedoch nicht verboten, auch mit anderen Tanzpartnern zu tanzen. Eine Beschränkung der Gruppen- bzw. Teilnehmergröße findet nicht mehr statt, sofern die geltenden Hygieneregeln (insb. Abstandsregelungen) eingehalten werden. Analog den Regelungen für Aufenthalte im öffentlichen Raum, kann auch ohne Abstand gemeinsam in Gruppen von maximal 10 Personen getanzt werden. Sollten Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten und Sportgeräte (Ballettstange) zur Verfügung stehen, müssen diese wie beim Sportbetrieb behandelt werden.

Sportbetrieb

Der Sportbetrieb ist in einem erweiterten Umfang gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sowohl als Individual-, als auch als Kontaktsport möglich. Zwischen den Sportlerinnen und Sportlern muss daher der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Eine Beschränkung der Gruppen- bzw. Teilnehmergröße findet nicht mehr statt

Nach § 2 Abs. 2 vorletzter Satz sind Zuschauer nach den allgemeinen Regelungen, die für Zusammenkünfte und Veranstaltungen gelten (§ 1 Abs. 2b)), insbesondere der Einhaltender Vorschriften zum Mindestabstand sowie der Regelobergrenze von 250 Personen, gestattet. Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere etwa Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer, Aufsichtspersonen bei Minderjährigen (Erziehungsberechtigte, Mütter und Väter oder Verwandte) welche die Kinder und Jugendliche zum Training oder zum Wettkampf bringen oder währenddessen betreuen, dürfen sich weiterhin unter Wahrung der ansonsten geltenden Kontaktbeschränkungen während des Trainings oder Wettkampfs auf der Sportanlage aufhalten.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt. Dieses ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, ist ebenso wie der Schulsport ebenfalls gestattet.

Hygieneregeln Sportbetrieb

Trainings- und Wettkampfbetrieb ist gestattet, wenn​

  • nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird.
  • Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden.
  • Umkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden und sichergestellt ist, dass dort der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
  • Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.

Zuschauer sind unter den allgemeinen Regelungen für Zusammenkünfte und Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2b) gestattet. Insbesondere ist auf die Einhaltung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, darunter der Mindestabstand zwischen Zuschauern sowie die Regelobergrenze von 250 Personen, zu achten. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profi- und Spitzensportler bedarf es eines umfassenden Hygienekonzepts.